Abschnitt 5
§ 30. Strafbestimmungen
Wer diesem Bundesgesetz oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, ist, sofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde (Berghauptmannschaft) mit Geldstrafe von 1 000 S bis 15 000 S, im Wiederholungsfall von 3 000 S bis 30 000 S, oder mit Arrest von drei Tagen bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Beide Strafen können auch nebeneinander verhängt werden. Die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG 1950, BGBl. Nr. 172, in der jeweils geltenden Fassung) beträgt sechs Monate.
(BGBl. Nr. 331/1973, Art. I Z 12 und Art. VI Abs. 12 der Kundmachung)
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