Abschnitt 1
§ 2. Begriffsbestimmungen
(1) Unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Minderjährige zu verstehen, die
1. die allgemeine Schulpflicht noch nicht beendet haben;
2. der allgemeinen Schulpflicht nicht unterliegen oder von ihr befreit sind, bis zum 1. Juli des Kalenderjahres, in dem sie das 15. Lebensjahr vollenden.
(BGBl. Nr. 331/1973, Art. I Z 1)
(2) Als eigene Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten Kinder (Abs. 1), die mit jenem, der sie beschäftigt, im gemeinsamen Haushalt leben und mit ihm bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert sind oder zu ihm im Verhältnis von Stiefkindern oder Wahlkindern stehen. Alle übrigen Kinder gelten als fremde Kinder.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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