Abschnitt 4
§ 26a. Wochenberichtsblatt
(1) Werden in einem Betrieb Jugendliche zu Berufskraftfahrern ausgebildet, so ist für jeden Jugendlichen über seine Lenkzeiten ein Wochenberichtsblatt in zweifacher Ausführung zu führen.
(2) Während der Fahrten ist das Wochenberichtsblatt mitzuführen und den Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen.
(3) Nähere Bestimmungen über die Form, den Inhalt und die Vorschriften über die Führung des Wochenberichtsblattes sind durch Verordnung zu treffen.
(BGBl. Nr. 338/1987, Art. I Z 3)
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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