Abschnitt 3 Schutzvorschriften für Jugendliche
§ 25.
(1) Der Dienstgeber oder dessen Bevollmächtigter hat die Jugendlichen über die Durchführung von Jugendlichenuntersuchungen gemäß § 132a ASVG rechtzeitig zu informieren und sie über den Sinn dieser Untersuchungen zu belehren. Den Jugendlichen ist die für die Durchführung der Jugendlichenuntersuchungen erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren.
(BGBl. Nr. 229/1982, Art. I Z 16)
(2) Die Jugendlichenuntersuchungen gemäß § 132a ASVG sind bei Jugendlichen, die erstmalig eine Beschäftigung angetreten haben, tunlichst binnen zwei Monaten durchzuführen. Wenn dies der Wahrnehmung der Belange des Arbeitnehmerschutzes dient, kann durch Verordnung bestimmt werden, daß die Ergebnisse dieser erstmaligen Jugendlichenuntersuchungen noch vor ihrer Auswertung im Sinne des § 132a Abs. 6 ASVG der für die Durchführung des Arbeitnehmerschutzes jeweils zuständigen Behörde zuzuleiten sind.
(Art. VI Abs. 9 der Kundmachung)
(3) Durch Verordnung können für Jugendliche, die in Betrieben beschäftigt sind, für die das Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl. Nr. 234/1972, nicht gilt, unter sinngemäßer Anwendung des § 8 des Arbeitnehmerschutzgesetzes Vorschriften über gesundheitsgefährdende Tätigkeiten, Eignungsuntersuchungen und die Überwachung des Gesundheitszustandes erlassen werden.
(BGBl. Nr. 331/1973, Art. I Z 10)
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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