KJBG § 22. Maßregelungsverbot, BGBl. Nr. 599/1987, gültig ab 19.12.1987

Abschnitt 3 Schutzvorschriften für Jugendliche

§ 22. Maßregelungsverbot

(1) Körperliche Züchtigung oder erhebliche wörtliche Beleidigung sind verboten.

(2) Disziplinarmaßnahmen dürfen über Jugendliche nur verhängt werden, wenn dies in einem Kollektivvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung im Sinne des § 97 Abs. 1 Z 24 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, vorgesehen ist. Geldstrafen dürfen als Disziplinarmaßnahmen nicht verhängt werden.

(BGBl. Nr. 229/1982, Art. I Z 13)

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