KJBG § 20. Ausnahmen, BGBl. Nr. 599/1987, gültig von 19.12.1987 bis 30.06.1997

Abschnitt 3 Schutzvorschriften für Jugendliche

§ 20. Ausnahmen

Auf vorübergehende Arbeiten, die bei Notstand sofort vorgenommen werden müssen, finden für Jugendliche über 16 Jahre die Vorschriften des § 11 über die regelmäßige Arbeitszeit und der § 15 bis 19 über die Gewährung von Ruhepausen und Ruhezeiten, über die Nachtruhe, Sonn- und Feiertagsruhe und über die Wochenfreizeit keine Anwendung; der Dienstgeber oder dessen Bevollmächtigter hat die Vornahme solcher Arbeiten dem Arbeitsinspektorat unverzüglich anzuzeigen.

(BGBl. Nr. 229/1982, Art. I Z 11)

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