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KJBG § 18a. Sonderregelung für den 8. Dezember, BGBl. I Nr. 126/1997, gültig von 01.10.1997 bis 29.11.2010

Abschnitt 3 Schutzvorschriften für Jugendliche

§ 18a. Sonderregelung für den 8. Dezember

Die Beschäftigung von Jugendlichen am 8. Dezember in Verkaufsstellen gemäß § 1 Abs. 1 und 3 des Öffnungszeitengesetzes, BGBl. Nr. 50/1992, kann durch Kollektivvertrag zugelassen werden, wenn der 8. Dezember auf einen Werktag fällt. Der Jugendliche hat das Recht, die Beschäftigung am 8. Dezember auch ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Kein Jugendlicher darf wegen der Weigerung, am 8. Dezember der Beschäftigung nachzugehen, benachteiligt werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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