KJBG § 17. Nachtruhe, BGBl. Nr. 410/1996, gültig von 01.07.1996 bis 30.06.1997

Abschnitt 3 Schutzvorschriften für Jugendliche

§ 17. Nachtruhe

(1) Jugendliche dürfen in der Nachtzeit von 20 bis sechs Uhr nicht beschäftigt werden.

(2) Im Gastgewerbe dürfen Jugendliche über 16 Jahre bis 22 Uhr beschäftigt werden.

(3) In mehrschichtigen Betrieben dürfen Jugendliche über 16 Jahre im wöchentlichen Wechsel bis 22 Uhr beschäftigt werden.

(4) Bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen, sonstigen Aufführungen und bei Filmaufnahmen dürfen Jugendliche, soweit diese Arbeiten nach § 23 erlaubt sind, bis 23 Uhr beschäftigt werden. Wenn es sich um erwerbsmäßige Aufführungen handelt, ist die Bewilligung des Arbeitsinspektorates vorher einzuholen; das Arbeitsinspektorat hat vor Erteilung der Bewilligung das Einvernehmen mit der nach dem Ort der Beschäftigung zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde herzustellen. Das Arbeitsinspektorat kann die Beschäftigung Jugendlicher unter 16 Jahren nach 20 Uhr untersagen oder von Bedingungen abhängig machen.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 410/1996)

(6) Jugendliche, die im Krankenpflegefachdienst nach dem Bundesgesetz vom , BGBl. Nr. 102, ausgebildet werden, dürfen im letzten Jahr ihrer Ausbildung, soweit dies für die Erreichung des Ausbildungszweckes erforderlich ist, unter folgenden Voraussetzungen während der Nachtzeit beschäftigt werden (Nachtdienst):

1. die Höchstzahl der Nachtdienste darf im Ausbildungsjahr nicht mehr als 30 betragen;

2. die Höchstzahl der Nachtdienste darf pro Monat nicht mehr als fünf betragen;

3. die Leistung aufeinanderfolgender Nachtdienste ist nicht zulässig;

4. Nachtdienst darf nur unter Aufsicht einer diplomierten Krankenschwester geleistet werden;

5. nach dem Nachtdienst ist eine Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden zu gewähren.

(7) Abs. 6 gilt für die Ausbildung im Rahmen des Hebammengesetzes 1963, BGBl. Nr. 3/1964, sinngemäß.

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