Abschnitt 3 Schutzvorschriften für Jugendliche
§ 11a.
Den Schülervertretern (§ 59 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986) und den Mitgliedern des Landes- und des Bundesschülerbeirates (§§ 6 und 20 des Schülervertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 56/1981) ist während der Unterrichtszeit (§ 11 Abs. 4 und 5) die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Obliegenheiten, darüber hinaus die für die in die Arbeitszeit fallende Teilnahme an Landes- und Bundesschülerbeiratssitzungen erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren.
(BGBl. Nr. 229/1982, Art. I Z 5 und Art. VI Abs. 4 der Kundmachung)
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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