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KGG § 38. Berichtigung, BGBl. I Nr. 47/1997, gültig ab 01.07.1997

Abschnitt 8 Allgemeine Bestimmungen

§ 38. Berichtigung

(1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Leistung nach diesem Bundesgesetz wegfällt, ist die Leistung einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Leistungsanspruches maßgebende Voraussetzung ändert, ist die Leistung neu zu bemessen.

(2) Wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung einer Leistung nach diesem Bundesgesetz nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausstellt, ist mit Bescheid die Zuerkennung zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen.

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