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KGG § 1. Leistungsarten, BGBl. I Nr. 3/2003, gültig von 01.07.2003 bis 30.06.2003

Abschnitt 1 Leistungsarten

§ 1. Leistungsarten

Als Karenzgeldleistungen werden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes gewährt:

1. das Karenzgeld;

2. die Teilzeitbeihilfe für unselbständig erwerbstätige;

3. der Zuschuß zum Karenzgeld oder zur Teilzeitbeihilfe;

4. die Wiedereinstellungsbeihilfe.

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