KGG § 1. Leistungsarten, BGBl. I Nr. 71/2003, gültig ab 01.07.2003
Abschnitt 1 Leistungsarten
§ 1. Leistungsarten
Als Karenzgeldleistungen werden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes gewährt:
1. das Karenzgeld;
2. die Teilzeitbeihilfe für unselbständig Erwerbstätige;
3. der Zuschuß zum Karenzgeld oder zur Teilzeitbeihilfe;
4. die Wiedereinstellungsbeihilfe.
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