§ 5. Steuersatz
(1) Die Steuer beträgt je Monat bei
1. Kraftfahrzeugen der Klassen L1e, L2e, L3e, L4e und L5e mit
a) rein elektrischem Antrieb 0,50 Euro je Kilowatt der um 5 Kilowatt verringerten Leistung des Elektromotors in Kilowatt; es sind mindestens 4 Kilowatt anzusetzen;
b) anderem Antrieb, die
aa) vor dem erstmalig zugelassen wurden, je Kubikzentimeter Hubraum 0,0275 Euro;
bb) nach dem erstmalig zugelassen werden, 0,014 Euro je Kubikzentimeter des um 52 Kubikzentimeter verringerten Hubraums sowie 0,20 Euro je Gramm des um 52 verringerten Wertes der CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer gemäß Abs. 2 Z 1; es sind mindestens 10 Gramm pro Kilometer anzusetzen;
2. Kraftfahrzeugen der Klasse M1 mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen, ausgenommen Wohnmobile der Aufbauart „SA“, bei denen das Basisfahrzeug ein Kraftfahrzeug der Klasse N ist, mit
a) rein elektrischem Antrieb je Kilowatt der um 45 Kilowatt verringerten Leistung des Elektromotors in Kilowatt
– für die ersten 35 Kilowatt 0,35 Euro,
– für die nächsten 25 Kilowatt 0,40 Euro,
– und für die darüber hinausgehenden Kilowatt 0,45 Euro;
es sind aber mindestens 10 Kilowatt anzusetzen;
sowie je Kilogramm des um 900 Kilogramm verringerten Eigengewichts in Kilogramm
– für die ersten 500 Kilogramm 0,015 Euro,
– für die nächsten 700 Kilogramm 0,025 Euro,
– und für die darüber hinausgehenden Kilogramm 0,035 Euro;
es sind aber mindestens 200 Kilogramm anzusetzen;
b) anderem Antrieb, die vor dem erstmalig zugelassen wurden, je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Leistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt
– für die ersten 66 Kilowatt 0,682 Euro,
– für die weiteren 20 Kilowatt 0,726 Euro,
– und für die darüber hinausgehenden Kilowatt 0,825 Euro,
aber mindestens 6,82 Euro;
c) anderem Antrieb, die nach dem erstmalig zugelassen werden und für welche die CO2-Emissionen gemäß Abs. 2 Z 2 ermittelt wurden, mit
aa) extern aufladbarem Hybridelektroantrieb
– 0,72 Euro je Kilowatt der um einen Abzugsbetrag gemäß sublit. cc erster Teilstrich verringerten Leistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt sowie
– 0,72 Euro je Gramm des um einen Abzugsbetrag gemäß sublit. cc dritter Teilstrich verringerten Wertes der gewichtet kombinierten CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer gemäß Abs. 2 Z 2;
es sind aber mindestens 5 Kilowatt und mindestens 5 Gramm pro Kilometer anzusetzen;
bb) nicht extern aufladbarem Hybridelektroantrieb sowie Fremd- oder Selbstzündungsmotor (Verbrennungsmotor)
– 0,72 Euro je Kilowatt der um einen Abzugsbetrag gemäß sublit. cc erster Teilstrich verringerten Leistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt sowie
– 0,72 Euro je Gramm des um einen Abzugsbetrag gemäß sublit. cc zweiter Teilstrich verringerten Wertes der kombinierten CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer gemäß Abs. 2 Z 2;
es sind aber mindestens 5 Kilowatt und mindestens 5 Gramm pro Kilometer anzusetzen;
cc) Der Abzugsbetrag
– von der Leistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt beträgt für Kraftfahrzeuge, die im jeweiligen Jahr erstmalig zugelassen werden, in Kilowatt
Tabelle in neuem Fenster öffnen
2020 | 2021 | 2022 | 2023 | 2024 | 2025 | 2026 | 2027 | 2028 | 2029 | 2030 | 2031 | 2032 |
65 | 64 | 63 | 62 | 61 | 60 | 59 | 58 | 57 | 56 | 55 | 54 | 53 |
ausgehend von einem Abzugsbetrag von 53 Gramm pro Kilometer wird der Abzugsbetrag ab weiter jährlich um den Wert 1 abgesenkt;
– von den kombinierten CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer, beträgt für Kraftfahrzeuge, die im jeweiligen Jahr erstmalig zugelassen werden, in Gramm pro Kilometer
Tabelle in neuem Fenster öffnen
2020 | 2021 | 2022 | 2023 | 2024 | 2025 | 2026 | 2027 | 2028 | 2029 | 2030 | 2031 | 2032 |
115 | 112 | 109 | 106 | 103 | 100 | 97 | 94 | 91 | 88 | 85 | 82 | 79 |
ausgehend von einem Abzugsbetrag von 79 Gramm pro Kilometer wird der Abzugsbetrag ab weiter jährlich um den Wert 3 abgesenkt;
– von den gewichtet kombinierten CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer beträgt für Kraftfahrzeuge, die im jeweiligen Jahr erstmalig zugelassen werden, in Gramm pro Kilometer
Tabelle in neuem Fenster öffnen
2020 | 2021 | 2022 | 2023 | 2024 | 2025 | 2026 | 2027 | 2028 | 2029 | 2030 | 2031 | 2032 |
17 | 16 | 15 | 14 | 13 | 12 | 24 | 24 | 36 | 35 | 34 | 33 | 32 |
ausgehend von einem Abzugsbetrag von 32 Gramm pro Kilometer wird der Abzugsbetrag ab weiter jährlich um den Wert 1 abgesenkt.
d) anderem Antrieb, die nach dem erstmalig zugelassen werden und für welche die CO2-Emissionen nicht gemäß Abs. 2 Z 2 ermittelt wurden, je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Leistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt
– für die ersten 66 Kilowatt 0,682 Euro,
– für die weiteren 20 Kilowatt 0,726 Euro,
– und für die darüber hinausgehenden Kilowatt 0,825 Euro,
aber mindestens 6,82 Euro;
3. für Wohnmobile der Klasse M1 und Aufbauart „SA“ bei denen das Basisfahrzeug ein Kraftfahrzeug der Klasse N ist, sowie für alle übrigen Kraftfahrzeuge jeweils mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen mit
a) rein elektrischem Antrieb, je Kilowatt der um 16 Kilowatt verringerten Leistung des Elektromotors in Kilowatt
– für die ersten 66 Kilowatt 0,682 Euro,
– für die weiteren 20 Kilowatt 0,726 Euro,
– und für die darüber hinausgehenden Kilowatt 0,825 Euro,
aber mindestens 6,82 Euro, höchstens aber 80 Euro;
b) anderem Antrieb, die vor dem erstmalig zugelassen wurden, je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Leistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt
aa) für Wohnmobile der Klasse M1 und Aufbauart „SA“ bei denen das Basisfahrzeug ein Kraftfahrzeug der Klasse N ist,
– für die ersten 66 Kilowatt 0,682 Euro,
– für die weiteren 20 Kilowatt 0,726 Euro
– und für die darüber hinausgehenden Kilowatt 0,825 Euro,
aber mindestens 6,82 Euro;
bb) für alle übrigen Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen,
– für die ersten 66 Kilowatt 0,682 Euro,
– für die weiteren 20 Kilowatt 0,726 Euro,
– und für die darüber hinausgehenden Kilowatt 0,825 Euro,
aber mindestens 6,82 Euro, höchstens aber 80 Euro;
c) anderem Antrieb, die nach dem erstmalig zugelassen werden, je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Leistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt
– für die ersten 66 Kilowatt 0,682 Euro,
– für die weiteren 20 Kilowatt 0,726 Euro,
– und für die darüber hinausgehenden Kilowatt 0,825 Euro,
aber mindestens 6,82 Euro, höchstens aber 80 Euro.
4. Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen für jede angefangene Tonne höchstes zulässiges Gesamtgewicht
– bei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis zu 12 Tonnen 1,55 Euro, mindestens 15 Euro;
– bei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 Tonnen bis zu 18 Tonnen 1,70 Euro;
– bei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 Tonnen 1,90 Euro, höchstens 80 Euro, bei Anhängern höchstens 66 Euro.
Bei Sattelanhängern ist das kraftfahrrechtlich höchste zulässige Gesamtgewicht um die Sattellast zu verringern.
(2) Für die Steuerberechnung gemäß Abs. 1 sind die CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer, die gemäß
1. dem World Motorcycle Test Cycle (WMTC) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen, ABl. Nr. L 60 vom , S 52 zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 129/2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 hinsichtlich der Anwendung der Stufe Euro 5 auf die Typgenehmigung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen, ABl. Nr. L 30 vom , S 106;
2. dem Worldwide Harmonised Light-Duty Vehicles Test Procedure (WLTP) gemäß der Verordnung (EU) 2017/1151 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 (im Folgenden: Verordnung (EU) 2017/1151), ABl. Nr. L 175 vom , S 1;
ermittelt wurden, maßgeblich. Unter Leistung des Verbrennungsmotors oder Elektromotors in Kilowatt ist die Nennleistung oder Nenndauerleistung in kW laut Zulassungsbescheinigung zu verstehen.
(3) Für die Steuerberechnung gemäß Abs. 1 sind die in der Zulassungsbescheinigung eingetragenen Werte maßgebend. Ist die Leistung des Verbrennungsmotors nicht in Kilowatt angegeben, hat die Umrechnung gemäß § 64 des Maß- und Eichgesetzes 1950, BGBl. Nr. 152, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 174/1973, zu erfolgen. Bruchteile von Kilowatt oder Gramm pro Kilometer sind auf volle Kilowatt oder Gramm pro Kilometer aufzurunden. Fehlt eine entsprechende Eintragung, ist bei Kraftfahrzeugen gemäß Abs. 1
1. Z 1 lit. a eine Leistung des Elektromotors von 10 Kilowatt,
2. Z 1 lit. b sublit. aa ein Hubraum von 350 Kubikzentimeter,
3. Z 1 lit. b sublit. bb ein Hubraum von 350 Kubikzentimeter oder ein CO2-Ausstoß von 85 Gramm pro Kilometer,
4. Z 2 lit. a eine Leistung des Elektromotors von 85 Kilowatt oder ein Eigengewicht von 1.700 Kilogramm,
5. Z 2 lit. b, lit. d, Z 3 lit. b sublit. aa und bb und lit. c und eine Leistung des Verbrennungsmotors von 50 Kilowatt,
6. Z 2 lit. c sublit. aa eine Leistung des Verbrennungsmotors von 85 Kilowatt oder ein CO2-Ausstoß von 60 Gramm pro Kilometer,
7. Z 2 lit. c sublit. bb eine Leistung des Verbrennungsmotors von 85 Kilowatt oder ein CO2-Ausstoß von 125 Gramm pro Kilometer,
8. Z 3 lit. a eine Leistung des Elektromotors von 40 Kilowatt anzusetzen,
9. Z 4 ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht von 8 Tonnen anzusetzen.
(4) Die Steuer gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b sowie Abs. 1 Z 3 lit. b sublit. aa erhöht sich für Kraftfahrzeuge, die mit einem Fremdzündungsmotor ausgestattet sind und vor dem erstmals im Inland zum Verkehr zugelassen wurden, um 20%, sofern nicht nachgewiesen wird, dass das Kraftfahrzeug die gemäß § 1d Abs. 1 Z 3 Kategorie A oder B der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399/1967, in der Fassung BGBl. Nr. 579/1991, vorgeschriebenen Schadstoffgrenzwerte einhält.
(5) Zur Berechnung der Steuer ist der Monat mit 30 Tagen anzusetzen. Angefangene Tage zählen als volle Tage.
(6) Für ein in einem ausländischen Zulassungsverfahren zugelassenes Kraftfahrzeug, das vorübergehend im Inland benützt wird, beträgt der Tagessteuersatz für:
1. Krafträder 1,10 Euro;
2. Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen 2,20 Euro;
3. alle übrigen Kraftfahrzeuge 13 Euro.
(7) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für bestimmte Gruppen von Kraftfahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen die gemäß Abs. 6 anzuwendenden Steuersätze mit Verordnung zu erhöhen, um diese Kraftfahrzeuge einer Steuerbelastung zu unterwerfen, die der Belastung entspricht, welcher Kraftfahrzeuge mit inländischem Kennzeichen im Heimatstaat der Kraftfahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen unterliegen. Hiebei ist auf alle Abgaben Bedacht zu nehmen, die in dem betreffenden Staat für die Benützung oder das Halten von Kraftfahrzeugen erhoben werden.
(6)
1. Beginnend mit werden jährlich der Wert 115 Gramm pro Kilometer in Abs. 1 Z 2 lit. a sublit. bb um den Wert 3 und der Wert 65 Kilowatt in Abs. 1 Z 2 lit. a sublit. bb um den Wert 1 abgesenkt.
2. Abweichend von lit. a wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, einmal jährlich zum 1. Jänner des Folgejahres, durch Verordnung die Steuersätze und die Abzugsbeträge gemäß Abs. 1 anzupassen, um die Änderung der durchschnittlichen CO2-Emissionen auf Grund der technischen Entwicklung und der regulatorischen Vorgaben zu berücksichtigen; dabei ist auf ökologische und soziale Zielsetzungen Bedacht zu nehmen.
3. Die gemäß Z 1 oder 2 angepassten Werte sind für jene Kraftfahrzeuge anzuwenden, die ab dem Wirksamwerden der Änderungen bis zum Wirksamwerden der Änderungen des Folgejahres erstmalig zugelassen werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
OAAAA-76917