§ 7. Zuständigkeit zur Erhebung
(1) Für in einem inländischen Zulassungsverfahren zugelassene Kraftfahrzeuge ist für die Erhebung der Steuer nach diesem Bundesgesetz das Wohnsitz- oder Betriebsfinanzamt des Steuerschuldners örtlich zuständig.
(2) Bei widerrechtlicher Verwendung eines Kraftfahrzeuges (§ 1 Z 3) ist das Finanzamt örtlich zuständig, das als erstes Kenntnis davon erlangt.
(3) Im grenzüberschreitenden Verkehr mit nicht im Inland zugelassenen Kraftfahrzeugen ist das Zollamt zuständig, das als erstes befaßt wird oder als erstes einschreitet.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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