§ 5.
(1) Die Steuer beträgt je Monat bei
1. Krafträdern je Kubikzentimeter
Hubraum ..................................... 0,22 S;
2. Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen
je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten
Motorleistung .................................. 5,50 S,
mindestens aber 55 S. Für mit einem
Fremdzündungsmotor ausgestattete Kraftwagen,
die vor dem erstmals im
Inland zum Verkehr zugelassen wurden,
erhöht sich die Steuer ab dem
um 20 vH, sofern nicht nachgewiesen wird, daß
das Kraftfahrzeug die gemäß § 1d Abs. 1
Z 3 Kategorie A oder B der KDV 1967,
BGBl. Nr. 399/1967, in der Fassung der
34. Novelle, BGBl. Nr. 579/1991,
vorgeschriebenen Schadstoffgrenzwerte
einhält;
3. allen anderen Kraftfahrzeugen
a) mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht
bis 3,5 Tonnen je Kilowatt der um 24 Kilowatt
verringerten Motorleistung .................. 5,50 S,
mindestens 55 S, höchstens 600 S;
b) mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht
von mehr als 3,5 Tonnen für jede angefangene
Tonne höchstes zulässiges Gesamtgewicht ..... 80 S,
mindestens 600 S, höchstens 3 040 S, bei Anhängern höchstens 2 400 S. Die für einen Anhänger errechnete Monatssteuer ist jeweils um 100 S zu verringern, höchstens jedoch um den Betrag, der für den Anhänger an Steuer zu entrichten ist. Bei Sattelanhängern ist das kraftfahrrechtlich höchste zulässige Gesamtgewicht um die Sattellast zu verringern.
(2) Für die Steuerberechnung gemäß Abs. 1 sind die im Typenschein oder im Bescheid über die Einzelgenehmigung eingetragenen Werte maßgebend. Bei unterschiedlichen Angaben über die Motorleistung ist die kleinere Zahl maßgebend. Ist die Motorleistung nicht in Kilowatt angegeben, hat die Umrechnung gemäß § 64 des Maß- und Eichgesetzes 1950, BGBl. Nr. 152, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 174/1973, zu erfolgen. Bruchteile von Kilowatt sind auf volle Kilowatt aufzurunden. Fehlt eine entsprechende Eintragung, ist bei Krafträdern ein Hubraum von 350 cm3, bei Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen eine Motorleistung von 50 Kilowatt, im übrigen ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht von 8 Tonnen anzusetzen.
(3) Zur Berechnung der Steuer ist der Monat mit 30 Tagen anzusetzen. Angefangene Tage zählen als volle Tage.
(4) Für ein in einem ausländischen Zulassungsverfahren zugelassenes Kraftfahrzeug, das vorübergehend im Inland benützt wird, beträgt der Tagessteuersatz für:
1. Krafträder ..................................... 10 S;
2. Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen .. 20 S;
3. alle übrigen Kraftfahrzeuge .................... 90 S.
(5) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für bestimmte Gruppen von Kraftfahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen die gemäß Abs. 4 anzuwendenden Steuersätze mit Verordnung zu erhöhen, um diese Kraftfahrzeuge einer Steuerbelastung zu unterwerfen, die der Belastung entspricht, welcher Kraftfahrzeuge mit inländischem Kennzeichen im Heimatstaat der Kraftfahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen unterliegen. Hiebei ist auf alle Abgaben Bedacht zu nehmen, die in dem betreffenden Staat für die Benützung oder das Halten von Kraftfahrzeugen erhoben werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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