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KflG § 56. Geltungsbereich, BGBl. I Nr. 32/2013, gültig ab 14.02.2013

Abschnitt VII Arbeitszeit der selbstständigen Kraftfahrer

§ 56. Geltungsbereich

Die §§ 57 bis 61 gelten für die Arbeitszeit von selbstständigen Kraftfahrern im Kraftfahrlinienverkehr (§ 1 Abs. 1), sofern die Linienstrecke mehr als 50 km beträgt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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