§ 8. Schlußbestimmungen
(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind Mindestvorschriften nach der Richtlinie 92/58/EWG des Rates vom in der Fassung der Änderung durch Art. 1 der Richtlinie 2014/27/EU vom . Daher wird gemäß § 95 Abs. 1 ASchG festgelegt, daß die Behörde von den Bestimmungen dieser Verordnung keine Ausnahmen zulassen darf.
(2) Zeichen zum Hinweis auf Feuerlöschgeräte müssen der Darstellung nach Anhang 1 ab entsprechen.
(3) Im übrigen tritt diese Verordnung mit in Kraft.
(4) §§ 1a und 1b jeweils samt Überschrift, die Überschrift zu § 3, § 3 Abs. 1, 1a und 4, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 1 sowie Anhang 1 Punkt 1.2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 184/2015, treten mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gemäß § 125 Abs. 8 ASchG wird festgestellt, dass durch das Inkrafttreten von § 1b dieser Verordnung in dem gemäß § 110 Abs. 8 ASchG als Bundesgesetz geltenden § 65 Abs. 4 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV), BGBl. 218/1983, im vorletzten Satz der Satzteil „bei den Zugängen deutlich und dauerhaft gekennzeichnet und“ außer Kraft tritt.
(5) In § 1a Abs. 1 Z 1 und in § 1b Abs. 3 Z 1 tritt jeweils der zweite Satz mit außer Kraft.
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