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KennV § 3. Anforderungen an verwendete Schilder und Sicherheitsfarben, BGBl. II Nr. 101/1997, gültig von 01.07.1997 bis 30.06.2015

§ 3. Anforderungen an verwendete Schilder und Sicherheitsfarben

(1) Es dürfen nur Schilder verwendet werden, die

1. aus gegen Schlag und Umgebungsbedingungen möglichst widerstandsfähigem und witterungsbeständigem Material bestehen,

2. möglichst leicht verständlich sind und keine für das Verständnis nicht erforderlichen Details enthalten,

3. die Eigenmerkmale laut Anhang 1 entsprechend ihrer jeweiligen Aussage aufweisen und

4. sofern sie eine der in Anhang 1 genannten Aussagen treffen, der dort jeweils zugeordneten Darstellung entsprechen.

(2) Abweichend von Abs. 1 Z 4 sind geringfügige Abweichungen von den Darstellungen laut Anhang 1 insoweit zulässig, als Bedeutung oder Verständlichkeit der Aussage nicht verändert oder vermindert werden.

(3) Sicherheitsfarben müssen

1. entsprechend ihrer jeweiligen Bedeutung laut Anhang 2 verwendet werden oder

2. dem Muster in Anhang 2 entsprechen, wenn sie zur Kennzeichnung von Bereichen dienen, in denen eine Gefahr des Abstürzens oder des Anstoßens gegen Hindernisse besteht.

(4) Werden Schilder oder Sicherheitsfarben verwendet, müssen Arbeitgeber/innen dafür sorgen, daß diese

1. eine zur einwandfreien Erkennbarkeit hinreichend hohe Leuchtdichte aufweisen,

2. phosphoreszierende Farben oder reflektierende Materialien aufweisen, sofern die Belichtung oder Beleuchtung für ihre Wahrnehmbarkeit nicht ausreicht,

3. am Zugang zu dem zu bezeichnenden Bereich oder in unmittelbarer Nähe der zu bezeichnenden Gefahrenquelle oder des zu bezeichnenden Gegenstandes angebracht sind und

4. entfernt werden, wenn ihre Aussage nicht mehr zutrifft.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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