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KartG 2005 § 9. Anmeldebedürftige Zusammenschlüsse, BGBl. I Nr. 61/2005, gültig von 01.01.2006 bis 31.10.2017

I. Hauptstück Wettbewerbsbeschränkungen

3. Abschnitt Zusammenschlüsse

§ 9. Anmeldebedürftige Zusammenschlüsse

(1) Zusammenschlüsse bedürfen der Anmeldung bei der Bundeswettbewerbsbehörde, wenn die beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss die folgenden Umsatzerlöse erzielten:

1. weltweit insgesamt mehr als 300 Millionen Euro,

2. im Inland insgesamt mehr als 30 Millionen Euro und

3. mindestens zwei Unternehmen weltweit jeweils mehr als fünf Millionen Euro.

(2) Ausgenommen von Abs. 1 sind Zusammenschlüsse, wenn die beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss die folgenden Umsatzerlöse erzielten:

1. nur eines der beteiligten Unternehmen im Inland mehr als fünf Millionen Euro und

2. die übrigen beteiligten Unternehmen weltweit insgesamt nicht mehr als 30 Millionen Euro.

(3) Bei der Anwendung der Abs. 1 Z 1 und 2 und des Abs. 2 Z 2 auf Medienzusammenschlüsse (§ 8) sind die Umsatzerlöse von Medienunternehmen und Mediendiensten mit 200, die Umsatzerlöse von Medienhilfsunternehmen mit 20 zu multiplizieren.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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