KartG 2005 § 96. Beziehung zum Unionsrecht, BGBl. I Nr. 176/2021, gültig ab 10.09.2021

VII. Hauptstück Schlussbestimmungen

§ 96. Beziehung zum Unionsrecht

Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 176/2021 wird die Richtlinie 2019/1/EU zur Stärkung der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine wirksamere Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften und zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts, ABl. Nr. L 11 vom S. 3, umgesetzt.

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