VII. Hauptstück Schlussbestimmungen
§ 95. Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut, und zwar
1. hinsichtlich des § 3 Abs. 1, des § 10 Abs. 2, des § 18 Abs. 1 und des § 65 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,
2. hinsichtlich des § 3 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesminister für Finanzen und
3. hinsichtlich des IV. Hauptstücks im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.
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