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KartG 2005 § 93. Sprachliche Gleichbehandlung, BGBl. I Nr. 61/2005, gültig ab 01.01.2006

VII. Hauptstück Schlussbestimmungen

§ 93. Sprachliche Gleichbehandlung

Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich in gleicher Weise auf Frauen und Männer. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

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