KartG 2005 § 92. Weitergeltung von Ernennungen und Eintragungen, BGBl. I Nr. 61/2005, gültig von 01.01.2006 bis 30.04.2017

VII. Hauptstück Schlussbestimmungen

§ 92. Weitergeltung von Ernennungen und Eintragungen

(1) Die Ernennung der fachkundigen Laienrichter des Kartellgerichts und des Kartellobergerichts nach § 95 KartG 1988 gilt als Ernennung nach § 65 dieses Bundesgesetzes weiter.

(2) Die Eintragung der Sachverständigen in Kartellangelegenheiten nach § 103 KartG 1988 gilt als Eintragung nach § 73 dieses Bundesgesetzes weiter.

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