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KartG 2005 § 91. Gebühren für nicht fortgesetzte Verfahren, BGBl. I Nr. 61/2005, gültig ab 01.01.2006

VII. Hauptstück Schlussbestimmungen

§ 91. Gebühren für nicht fortgesetzte Verfahren

(1) Für Verfahren, die nach § 90 Z 1 nicht fortzusetzen sind, sind Gerichtsgebühren nach den Bestimmungen des Kartellgesetzes 1988 zu entrichten.

(2) Die Zahlungspflicht für die Gebühr nach § 80 Z 8 KartG 1988 entfällt, wenn das Verfahren auf Antrag einer Amtspartei eingeleitet wurde; anderenfalls trifft die Zahlungspflicht den Antragsteller.

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