KartG 2005 § 89. Genehmigte Kartelle, BGBl. I Nr. 61/2005, gültig ab 01.01.2006

VII. Hauptstück Schlussbestimmungen

§ 89. Genehmigte Kartelle

Vom Kartellgericht genehmigte Kartelle dürfen, auch wenn sie sonst nach diesem Bundesgesetz verboten wären, bis zum durchgeführt werden, längstens jedoch bis zum Ablauf der Genehmigungsdauer.

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