VII. Hauptstück Schlussbestimmungen
§ 87.
(1) (Verfassungsbestimmung) Mit tritt das Kartellgesetz 1988, BGBl. Nr. 600/1988, außer Kraft; die Anlage zum Kartellgesetz 1988 (Anm.: es gibt keine Anlage zum Kartellgesetz 1988) gilt jedoch als Anlage zu diesem Bundesgesetz weiter.
(2) Die § 142 bis 143c KartG 1988 sind auf Sachverhalte, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes verwirklicht worden sind, weiterhin anzuwenden; die § 29 bis 33 sind auf diese Sachverhalte nicht anzuwenden.
(3) Für Sachverhalte, die vor dem In-Kraft-Treten der Kartellgesetznovelle 2002, BGBl. I Nr. 62/2002, verwirklicht worden sind, gilt weiterhin deren Art. V Abs. 6 und 7.
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