VII. Hauptstück Schlussbestimmungen
§ 86. In-Kraft-Treten
(1) (Anm.: Durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 83, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie werden jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes wirksam.
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