VII. Hauptstück Schlussbestimmungen
§ 86. Inkrafttreten
(Anm.: Abs. 1 durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 83, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie werden jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes wirksam.
(3) § 2 Abs. 2 Z 1,§ 3 Abs. 1,§ 4 Abs. 1a, 2 und 2a, § 5 Abs. 1 Z 1,§ 11 Abs. 1a,§ 14 Abs. 1,§ 18 Abs. 1,§ 28 Abs. 1a,§ 29 Z 1 lit. d und Z 2,§ 30, 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1a, 2 und 3, § 37, 37a, 39 Abs. 1, § 47 Abs. 1,§ 49 Abs. 2,§ 50, 52 Abs. 2, § 70 Abs. 2,§ 73 Abs. 1,§ 74, § 81 Abs. 1 und § 83 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2013 treten am in Kraft. § 2 Abs. 2 Z 4 und § 7 Abs. 3 treten mit außer Kraft.
(4) § 2 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2013 ist auf Kartelle anzuwenden, die nach dem gebildet werden, und auf Kartelle, die vor dem gebildet wurden und nach dem Tag der Verlautbarung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2017 im Bundesgesetzblatt noch nicht beendet wurden. Auf Kartelle, die vor dem gebildet wurden und vor dem Tag des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2017 beendet wurden, ist § 2 Abs. 2 Z 1 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2013 anzuwenden. § 4 Abs. 1a, 2 und 2a, § 5 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2013 sind auf Handlungen anzuwenden, die nach dem begangen werden. § 28 Abs. 1a,§ 36 Abs. 1a und Abs. 2,§ 37, 39 Abs. 1, § 49 Abs. 2, § 50, 52 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2013 gelten für Verfahren, bei denen der verfahrenseinleitende Antrag nach dem eingebracht wird. § 30 und 37a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2013 sind auf Wettbewerbsverstöße anzuwenden, die nach dem begangen werden.
(5) § 2 Abs. 2,§ 33,§ 35 Abs. 1,§ 37 Abs. 1,§ 41,§ 49 Abs. 3,§ 50,§ 54,§ 68 Abs. 1, § 73 und § 75 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2017 treten mit in Kraft. § 9 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2017 tritt am in Kraft. § 32 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2017 tritt mit in Kraft. Der dort genannte Betrag erhöht oder vermindert sich ab 2019 jährlich in dem Maß, in dem sich der Indexwert des von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarten Verbraucherpreisindex 2015 für den Monat Oktober des jeweiligen Vorjahres gegenüber dem Indexwert für den Monat Oktober 2017 verändert. Die Zweckmäßigkeit der nach § 32 Abs. 2 eingesetzten Mittel und deren Valorisierung sind im Jahr 2020 zu evaluieren. § 92 Abs. 2 tritt mit Ablauf des außer Kraft.
(6) § 37 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2017 ist auf Entscheidungen anzuwenden, die nach dem erlassen werden, wenn der verfahrenseinleitende Antrag nach dem eingelangt ist. § 41,§ 49 Abs. 3, § 50 und § 54 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2017 sind in Verfahren anzuwenden, in denen der verfahrenseinleitende Schriftsatz nach dem eingebracht wird. Die besondere Sachverständigenliste nach § 73 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2017 ist mit dem Ablauf der im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2017 laufenden Fünfjahresfrist nach § 73 Abs. 2 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2017 nicht mehr weiterzuführen. Diejenigen Sachverständigen, die in einem Verfahren als Sachverständige bestellt sind, das zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen ist, behalten für das betreffende Verfahren die Eigenschaft als allgemein beeidet.
(7) Der Bundesminister für Justiz hat nach dem Inkrafttreten des § 68 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2017 erst dann weitere fachkundige Laienrichter des Kartellobergerichts zur Ernennung vorzuschlagen, wenn ihre Zahl fünf unterschreitet.
(8) § 30 Abs. 3, § 37a bis 37m in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2017 treten mit in Kraft. § 79 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2017 tritt mit in Kraft.
(9) Die § 37a bis 37g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2017 sind auf den Ersatz von Schäden anzuwenden, die nach dem entstanden sind. § 37h ist auf Ansprüche anzuwenden, die am noch nicht verjährt sind, sofern nicht die Anwendung des bis dahin geltenden Rechts für den Geschädigten günstiger ist. Die § 37j bis 37m in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2017 sind auf Verfahren anzuwenden, in denen der verfahrenseinleitende Schriftsatz nach dem eingebracht wird. Ordnungstrafen nach § 37m dürfen jedoch nur für ein Verhalten verhängt werden, das nach dem gesetzt wurde. § 37a Abs. 1 und 4 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2017 ist auf den Ersatz von Schäden weiterhin anzuwenden, die vor dem entstanden sind.
(10) § 32 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2019 tritt am in Kraft.
(11) Die Einfügung der Einträge für § 4a und 28a, des 3a. Abschnitts und der § 35a bis 35e, die Änderung des Eintrags für § 39, die Änderung des Eintrags für das VI. Hauptstück und die Einfügung des Eintrags für § 83a des Inhaltsverzeichnisses sowie § 2 Abs. 1,§ 4 und 4a samt Überschrift, § 9 Abs. 1 Z 2,§ 10 Abs. 1 und 3,§ 12 Abs. 1 und 2,§ 26,§ 27 Abs. 1,§ 28 Abs. 1,§ 28a samt Überschrift, § 29, 31, 33, 34 Abs. 3, § 35, die Überschrift des 3a. Abschnitts, § 35a bis 35e samt Überschriften, § 36 Abs. 2a und 3,§ 37 Abs. 1,§ 37a Abs. 3,§ 39 samt Überschrift, § 49 Abs. 2 und 2a,§ 52,§ 60 Abs. 1,§ 61 samt Überschrift, die Überschrift des VI. Hauptstücks und § 83a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 4 Abs. 3 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung außer Kraft.
(12) § 9 Abs. 1 Z 2,§ 10 Abs. 1 und 3, § 12 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2021 sind auf Zusammenschlüsse anzuwenden, die nach dem angemeldet werden. § 29 und 31 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2021 sind auf Zuwiderhandlungen anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen werden. § 33 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2021 ist auf Rechtsverletzungen anzuwenden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht verjährt sind.
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