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KartG 2005 § 85. Übermittlung von Urteilen, BGBl. I Nr. 61/2005, gültig ab 01.01.2006

VI. Hauptstück Anwendung des Unionsrechts

§ 85. Übermittlung von Urteilen

Soweit die Mitgliedstaaten nach Art. 15 Abs. 2 der Verordnung 1/2003 zur Übermittlung einer Kopie schriftlicher Urteile verpflichtet sind, hat das entscheidende Gericht gleichzeitig mit der Zustellung an die Parteien eine Urteilsausfertigung der Bundeswettbewerbsbehörde zwecks Weiterleitung an die Kommission zuzustellen.

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