V. Hauptstück Institutionen
2. Abschnitt Bundeskartellanwalt
§ 78. Funktionsdauer und Enthebung
(1) Die Funktion des Bundeskartellanwalts (Bundeskartellanwalt-Stellvertreters) endet
1. mit Ablauf der Funktionsperiode, wenn keine Wiederbestellung erfolgt,
2. mit Auflösung des Dienstverhältnisses,
3. mit der Enthebung vom Amt,
4. mit Ablauf des Jahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet.
(2) Der Bundeskartellanwalt ist vom Bundespräsidenten auf Antrag der Bundesregierung, der Bundeskartellanwalt-Stellvertreter vom Bundespräsidenten auf Antrag des Bundesministers für Justiz seiner Funktion zu entheben, wenn er
1. schriftlich darum ersucht,
2. sich Verfehlungen von solcher Art und Schwere zu Schulden kommen lässt, dass die weitere Ausübung seiner Funktion den Interessen der Funktion abträglich wäre,
3. infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine Aufgaben als Bundeskartellanwalt (Bundeskartellanwalt-Stellvertreter) nicht erfüllen kann und die Wiedererlangung der Funktionsfähigkeit voraussichtlich ausgeschlossen ist,
4. infolge von Krankheit, Unfall oder Gebrechen länger als sechs Monate seine Funktion nicht ausüben kann.
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