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KartG 2005 § 74. Tätigkeitsbericht des Kartellobergerichts, BGBl. I Nr. 13/2013, gültig ab 01.03.2013

V. Hauptstück Institutionen

1. Abschnitt Kartellgericht und Kartellobergericht

§ 74. Tätigkeitsbericht des Kartellobergerichts

Das Kartellobergericht hat nach Schluss jedes Jahres nach Anhörung des Kartellgerichts einen Bericht über die Tätigkeit des Kartellgerichts und des Kartellobergerichts und die hierbei gesammelten Erfahrungen unter Bedachtnahme auf die Wahrung der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der betroffenen Unternehmer zu verfassen und dem Bundesminister für Justiz zu übermitteln. In den Bericht können auch Anregungen für die Vorbereitung von Maßnahmen der Gesetzgebung oder die Erlassung von Verordnungen aufgenommen werden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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