KartG 2005 § 67. Unvereinbarkeit, BGBl. I Nr. 61/2005, gültig ab 01.01.2006

V. Hauptstück Institutionen

1. Abschnitt Kartellgericht und Kartellobergericht

§ 67. Unvereinbarkeit

Ein fachkundiger Laienrichter darf nicht

1. gleichzeitig auf Vorschlag mehrerer vorschlagsberechtigter Stellen oder gleichzeitig zum Kartellgericht und zum Kartellobergericht ernannt sein;

2. Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung, des Nationalrats oder des Bundesrats sein.

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