V. Hauptstück Institutionen
1. Abschnitt Kartellgericht und Kartellobergericht
§ 67. Unvereinbarkeit
Ein fachkundiger Laienrichter darf nicht
1. gleichzeitig auf Vorschlag mehrerer vorschlagsberechtigter Stellen oder gleichzeitig zum Kartellgericht und zum Kartellobergericht ernannt sein;
2. Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung, des Nationalrats oder des Bundesrats sein.
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