V. Hauptstück Institutionen
1. Abschnitt Kartellgericht und Kartellobergericht
§ 66. Eignung
Als fachkundige Laienrichter dürfen nur Personen ernannt werden, die
1. zur Übernahme des Amtes bereit sind;
2. zum Amt eines Geschwornen oder Schöffen fähig sind;
3. ein inländisches rechts-, handels- oder wirtschaftswissenschaftliches Hochschulstudium vollendet haben;
4. längere Berufserfahrungen auf rechtlichem oder wirtschaftlichem Gebiet haben.
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