zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
KartG 2005 § 66. Eignung, BGBl. I Nr. 61/2005, gültig ab 01.01.2006

V. Hauptstück Institutionen

1. Abschnitt Kartellgericht und Kartellobergericht

§ 66. Eignung

Als fachkundige Laienrichter dürfen nur Personen ernannt werden, die

1. zur Übernahme des Amtes bereit sind;

2. zum Amt eines Geschwornen oder Schöffen fähig sind;

3. ein inländisches rechts-, handels- oder wirtschaftswissenschaftliches Hochschulstudium vollendet haben;

4. längere Berufserfahrungen auf rechtlichem oder wirtschaftlichem Gebiet haben.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
WAAAA-76910