KartG 2005 § 65. Ernennung, BGBl. I Nr. 61/2005, gültig ab 01.01.2006
V. Hauptstück Institutionen
1. Abschnitt Kartellgericht und Kartellobergericht
§ 65. Ernennung
Die fachkundigen Laienrichter des Kartellgerichts und des Kartellobergerichts werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag des Bundesministers für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ernannt.
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