KartG 2005 § 63. Abstimmung, BGBl. I Nr. 61/2005, gültig ab 01.01.2006
V. Hauptstück Institutionen
1. Abschnitt Kartellgericht und Kartellobergericht
§ 63. Abstimmung
Für die Abstimmung gilt § 10 Abs. 2 der Jurisdiktionsnorm mit der Maßgabe, dass die an Lebensjahren älteren fachkundigen Laienrichter vor den jüngeren abstimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
WAAAA-76910