KartG 2005 § 57. Einbringung, BGBl. I Nr. 61/2005, gültig von 01.01.2006 bis 24.04.2017

IV. Hauptstück Gebühren

§ 57. Einbringung

Die Einbringung der Gebühren und Kosten richtet sich nach den für bürgerliche Rechtssachen geltenden Vorschriften; doch sind die beim Kartellobergericht entstehenden Gebühren und Kosten vom Kostenbeamten des Kartellgerichts einzubringen.

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