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KartG 2005 § 56. Gebührenfreiheit von Vergleichen, BGBl. I Nr. 61/2005, gültig ab 01.01.2006

IV. Hauptstück Gebühren

§ 56. Gebührenfreiheit von Vergleichen

Der Abschluss eines Vergleiches unterliegt keiner Gebühr.

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