KartG 2005 § 56. Gebührenfreiheit von Vergleichen, BGBl. I Nr. 61/2005, gültig ab 01.01.2006
IV. Hauptstück Gebühren
§ 56. Gebührenfreiheit von Vergleichen
Der Abschluss eines Vergleiches unterliegt keiner Gebühr.
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