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KartG 2005 § 54. Festsetzung der Rahmengebühren, BGBl. I Nr. 61/2005, gültig von 01.01.2006 bis 30.04.2017

IV. Hauptstück Gebühren

§ 54. Festsetzung der Rahmengebühren

Die Höhe der Rahmengebühr ist vom Vorsitzenden nach Abschluss des Verfahrens nach freiem Ermessen mit Beschluss festzusetzen; hiebei sind insbesondere die wirtschaftspolitische Bedeutung des Verfahrens, der mit der Amtshandlung verbundene Aufwand, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen und die Tatsache zu berücksichtigen, inwieweit der Zahlungspflichtige Anlass für die Amtshandlung gegeben hat.

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