KartG 2005 § 52. Zahlungspflichtige Personen, BGBl. I Nr. 61/2005, gültig von 01.01.2006 bis 28.02.2013
IV. Hauptstück Gebühren
§ 52. Zahlungspflichtige Personen
(1) Zahlungspflichtig für die Gebühr nach § 50 Z 1 ist der Anmelder.
(2) Die Zahlungspflicht für die Gebühr nach § 50 Z 2 bis 5 ist nach Maßgabe des Verfahrenserfolgs dem Antragsteller, dem Antragsgegner oder beiden verhältnismäßig aufzuerlegen; die Amtsparteien sind jedoch von der Zahlung der sie treffenden Gebühren befreit.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
WAAAA-76910