KartG 2005 § 52. Zahlungspflichtige Personen, BGBl. I Nr. 176/2021, gültig ab 10.09.2021

IV. Hauptstück Gebühren

§ 52. Zahlungspflichtige Personen

(1) Zahlungspflichtig für die Gebühr nach § 50 Z 1 ist der Anmelder; für die Gebühr nach § 50 Z 3 der Antragsteller.

(2) Die Zahlungspflicht für die Gebühr nach § 50 Z 2 bis 6 ist nach Maßgabe des Verfahrenserfolgs dem Antragsteller, dem Antragsgegner oder beiden verhältnismäßig aufzuerlegen.

(3) Die Amtsparteien sind von der Zahlung der sie treffenden Gebühren befreit.

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