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KartG 2005 § 4a. Relative Marktmacht, BGBl. I Nr. 176/2021, gültig ab 10.09.2021

I. Hauptstück Wettbewerbsbeschränkungen

2. Abschnitt Marktbeherrschung

§ 4a. Relative Marktmacht

Als marktbeherrschend gilt auch ein Unternehmer, der eine im Verhältnis zu seinen Abnehmern oder Lieferanten überragende Marktstellung hat; eine solche liegt insbesondere vor, wenn diese zur Vermeidung schwerwiegender betriebswirtschaftlicher Nachteile auf die Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung angewiesen sind. Ein Unternehmer, der als Vermittler auf einem mehrseitigen digitalen Markt tätig ist, gilt auch als marktbeherrschend, wenn die Nachfrager seiner Vermittlungsleistungen auf die Begründung einer Geschäftsbeziehung zur Vermeidung schwerwiegender betriebswirtschaftlicher Nachteile angewiesen sind.

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