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KartG 2005 § 49. Rechtsmittelverfahren, BGBl. I Nr. 61/2005, gültig von 01.01.2006 bis 28.02.2013

III. Hauptstück Verfahren vor dem Kartellgericht und dem Kartellobergericht

§ 49. Rechtsmittelverfahren

(1) Die Amtsparteien (§ 40) müssen sich auch im Verfahren vor dem Kartellobergericht nicht durch Rechtsanwälte vertreten lassen.

(2) Die Rekursfrist beträgt vier Wochen. Die anderen Parteien können binnen vier Wochen nach der Zustellung des Rekurses eine Rekursbeantwortung einbringen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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