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KartG 2005 § 47. Verhandlungen, BGBl. I Nr. 61/2005, gültig von 01.01.2006 bis 28.02.2013

III. Hauptstück Verfahren vor dem Kartellgericht und dem Kartellobergericht

§ 47. Verhandlungen

(1) Auf Antrag einer Partei hat eine Verhandlung stattzufinden. Die Verhandlung ist öffentlich, auf Antrag einer Partei ist die Öffentlichkeit jedoch auszuschließen, soweit dies zur Wahrung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen notwendig ist.

(2) Den Parteien ist je eine Abschrift des Verhandlungsprotokolls zuzustellen.

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