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KartG 2005 § 46. Stellungnahmen der Regulatoren, BGBl. I Nr. 61/2005, gültig ab 01.01.2006

III. Hauptstück Verfahren vor dem Kartellgericht und dem Kartellobergericht

§ 46. Stellungnahmen der Regulatoren

Das Kartellgericht kann durch bundesgesetzliche Vorschriften zur Regulierung bestimmter Wirtschaftszweige eingerichtete Behörden (Regulatoren) auffordern, Stellungnahmen zu den den jeweiligen Wirtschaftszweig betreffenden Fragen auch in den Verfahren abzugeben, in denen sie nicht Antragsteller sind; die Regulatoren sind berechtigt, solche Stellungnahmen auch ohne Aufforderung durch das Kartellgericht abzugeben.

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