KartG 2005 § 45. Stellungnahmen der Kammern, BGBl. I Nr. 61/2005, gültig ab 01.01.2006

III. Hauptstück Verfahren vor dem Kartellgericht und dem Kartellobergericht

§ 45. Stellungnahmen der Kammern

Die Wirtschaftskammer Österreich, die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte und die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs sind berechtigt, in allen kartellgerichtlichen Verfahren Stellungnahmen abzugeben.

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