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KartG 2005 § 44. Fristen, BGBl. I Nr. 61/2005, gültig ab 01.01.2006

III. Hauptstück Verfahren vor dem Kartellgericht und dem Kartellobergericht

§ 44. Fristen

Soweit Fristen nicht durch das Gesetz bestimmt werden, hat der Vorsitzende sie angemessen zu bestimmen; er hat sie auf Antrag einer Partei aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu verlängern.

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