KartG 2005 § 42. Schriftsätze, BGBl. I Nr. 61/2005, gültig ab 01.01.2006

III. Hauptstück Verfahren vor dem Kartellgericht und dem Kartellobergericht

§ 42. Schriftsätze

Schriftsätze und Beilagen sind in so vielen Gleichschriften einzubringen, dass jeder Partei, einschließlich der Amtsparteien, eine Gleichschrift zugestellt werden kann.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
WAAAA-76910