KartG 2005 § 41. Kostenersatz, BGBl. I Nr. 61/2005, gültig von 01.01.2006 bis 30.04.2017

III. Hauptstück Verfahren vor dem Kartellgericht und dem Kartellobergericht

§ 41. Kostenersatz

In Verfahren wegen der Abstellung von Zuwiderhandlungen (§§ 26 und 27), wegen Feststellungen (§ 28) und wegen der Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über den Kostenersatz sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Kostenersatzpflicht der unterliegenden Partei nur soweit eintritt, als die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung mutwillig war. Auf die Kostenentscheidung ist § 273 ZPO sinngemäß anzuwenden.

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