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KartG 2005 § 40. Amtsparteien, BGBl. I Nr. 61/2005, gültig ab 01.01.2006

III. Hauptstück Verfahren vor dem Kartellgericht und dem Kartellobergericht

§ 40. Amtsparteien

Die Bundeswettbewerbsbehörde und der Bundeskartellanwalt haben als Amtspartei Parteistellung auch dann, wenn sie nicht Antragsteller sind.

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