KartG 2005 § 39. Schutz von Geschäftsgeheimnissen, BGBl. I Nr. 61/2005, gültig von 01.01.2006 bis 28.02.2013

III. Hauptstück Verfahren vor dem Kartellgericht und dem Kartellobergericht

§ 39. Schutz von Geschäftsgeheimnissen

(1) Ein Verfahren, das auf Antrag einer Amtspartei (§ 40) eingeleitet worden ist, kann nur mit Zustimmung der Parteien mit einem anderen Verfahren verbunden werden, das auf Antrag einer Partei, die nicht Amtspartei ist, eingeleitet worden ist oder eingeleitet wird.

(2) In die Akten des Kartellgerichts können am Verfahren nicht als Partei beteiligte Personen nur mit Zustimmung der Parteien Einsicht nehmen.

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